Regierung bringt Gesetzentwurf für Zweiklassen-Strafrecht und Wahlrechtsentzug auf den Weg

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Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der ausgewählte Berufsgruppen durch deutlich höhere Mindeststrafen schützen und zugleich den Entzug des passiven Wahlrechts nach einer Verurteilung wegen Volksverhetzung ermöglichen soll. Der Kabinettsbeschluss macht diese Regeln noch nicht zum geltenden Recht. Das Bundesjustizministerium verkauft das Paket als Schutz des Gemeinwesens. Tatsächlich verbindet die Regierung damit zwei höchst problematische Eingriffe: ein Strafrecht erster und zweiter Klasse und eine neue politische Nebenstrafe für einen besonders dehnbaren Äußerungsparagrafen.

Gewalt gegen Polizisten, Feuerwehrleute, Rettungskräfte, Ärzte oder Zugbegleiter ist inakzeptabel und muss konsequent verfolgt werden. Dass diese Berufsgruppen regelmäßig bedroht und angegriffen werden, darf nicht kleingeredet werden. Der Staat beantwortet sein Vollzugsproblem jedoch erneut mit höheren Strafrahmen. Entscheidend wäre, dass Täter schnell ermittelt, angeklagt und tatsächlich verurteilt werden. Ein schärferes Gesetz auf dem Papier schützt niemanden, wenn Verfahren eingestellt, Angriffe verharmlost oder vorhandene Strafen nicht ausgeschöpft werden.

Der Entwurf hebt bei tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte und Einsatzkräfte die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate an. In besonders schweren Fällen sollen künftig mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre Haft drohen. Bislang reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren. Als besonders schwer soll ausdrücklich auch ein hinterlistiger Überfall gelten, etwa wenn Feuerwehr oder Polizei in einen Hinterhalt gelockt werden.

Neu ist die massive Ausweitung des Sonderstatus. Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeiter sollen unabhängig vom Einsatzort denselben verschärften Schutz erhalten. Hinzu kommen Beschäftigte sogenannter gemeinschaftswichtiger Unternehmen. Genannt werden Bahn und Nahverkehr sowie Strom-, Wasser- und Wärmeversorgung. Ein Schlag gegen einen Zugbegleiter oder Mitarbeiter eines Energieversorgers soll damit anders bestraft werden als derselbe Schlag gegen einen Handwerker, Taxifahrer, Verkäufer oder Rentner.

Natürlich hat ein Angriff während eines Einsatzes oft Folgen über das einzelne Opfer hinaus. Wenn ein Rettungssanitäter ausfällt, kann Hilfe für andere Menschen fehlen. Wenn ein Zugbegleiter verletzt wird, kann der Verkehr beeinträchtigt werden. Solche Umstände können Gerichte aber bereits bei der Strafzumessung berücksichtigen. Der Entwurf schreibt diese Berücksichtigung nun ausdrücklich in § 46 StGB und schafft zugleich besondere Mindeststrafen für immer neue Berufsgruppen. Je länger die Liste wird, desto drängender wird die Frage, warum das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines gewöhnlichen Bürgers strafrechtlich weniger wiegen sollen.

Einfachen Bürgern bleibt zwar der allgemeine Schutz der Körperverletzungsdelikte. Benachteiligt werden sie dennoch beim Strafrahmen. Die Schwere der Verletzung und die Schuld des Täters reichen der Regierung offenbar nicht mehr als Maßstab. Auch der Beruf des Opfers entscheidet darüber, mit welcher Mindeststrafe ein Täter rechnen muss. Aus dem nachvollziehbaren besonderen Schutz staatlicher Vollstreckung wird so ein wachsendes Privilegiensystem für politisch ausgewählte Tätigkeiten.

Noch gefährlicher ist der zweite Teil des Pakets. Für die Verbreitung volksverhetzender Inhalte nach § 130 Absatz 2 StGB soll die Höchststrafe von drei auf fünf Jahre steigen. Wird jemand wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, sollen Gerichte ihm zusätzlich für bis zu fünf Jahre das passive Wahlrecht aberkennen können. Der Betroffene dürfte dann nicht gewählt werden, kein durch Wahl erlangtes öffentliches Amt bekleiden und keine entsprechenden Rechte aus öffentlichen Wahlen erwerben.

Der Entzug soll nicht automatisch eintreten. Das Gericht erhält eine zusätzliche Möglichkeit. Gerade das macht die Regelung jedoch nicht harmlos. § 130 StGB erfasst unterschiedliche Fallgruppen und hängt an Begriffen wie Menschenwürde, Aufstachelung, Verächtlichmachung und Störung des öffentlichen Friedens. Die Grenzen werden durch Gerichte gezogen und politisch immer wieder umkämpft. F-NEWS berichtete zuletzt über den Fall der AfD-Abgeordneten Vanessa Behrendt, bei dem ein Gericht den Vorwurf der Volksverhetzung aus einer Anklage strich. Genau solche Verfahren zeigen, wie weit Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Bewertung auseinanderliegen können.

Diesen politischen Gummiparagrafen mit der Wählbarkeit zu verknüpfen, verschärft das Risiko erheblich. Eine strafrechtliche Verurteilung betrifft dann nicht mehr nur Freiheit oder Geldbeutel des Angeklagten. Sie kann darüber entscheiden, ob Wähler einen bestimmten Kandidaten überhaupt noch wählen dürfen. Der Staat sanktioniert damit nicht allein den Verurteilten, sondern beschneidet zugleich die Auswahl der Bürger.

Das passive Wahlrecht gehört zum Kern der demokratischen Teilhabe. Bei schweren Verbrechen kennt das Strafrecht bereits den Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit. Die Regierung will diese politische Höchststrafe nun ausdrücklich an Volksverhetzung koppeln. Damit wird aus einem umstrittenen Meinungsdelikt ein Instrument, das unmittelbar in Parteien, Kandidaturen und Parlamente hineinwirken kann. Wer bestimmt, welche scharfe Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und welche eine politische Laufbahn beendet, gewinnt erhebliche Macht über den demokratischen Wettbewerb.

Wie schnell Geschmacklosigkeit, Provokation und Strafbarkeit vermischt werden, zeigte auch die Debatte um eine Festnahme nach geschmacklosen Beiträgen in sozialen Netzwerken. Ein Rechtsstaat muss konkrete Gewalt verfolgen und tatsächliche Opfer schützen. Er darf aber nicht jede gesellschaftliche Verrohung mit neuen Strafnormen, höheren Mindeststrafen und politischen Berufsverboten beantworten.

Der Entwurf schützt deshalb nicht einfach nur Menschen im Einsatz. Er ordnet Bürger nach Berufen, erweitert Sonderstrafrecht und reicht Gerichten mit dem Wahlrechtsentzug ein Instrument, das politische Konkurrenz treffen kann. Wer einen Polizisten, Pfleger oder Lokführer angreift, gehört bestraft. Wer einen gewöhnlichen Bürger angreift, ebenso. Und wer zur Wahl antreten darf, sollte nicht von einem immer weiter ausgedehnten Paragrafen abhängen, dessen politische Anwendung schon heute regelmäßig Streit auslöst.

Mit dem Kabinettsbeschluss ist das Gesetz noch längst nicht beschlossen. Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zugeleitet und anschließend im Bundestag beraten. Im parlamentarischen Verfahren kann er geändert oder abgelehnt werden. Erst nach einem erfolgreichen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung könnten die neuen Regeln in Kraft treten. Dort muss sich zeigen, ob Abgeordnete den Schutz vor Gewalt für alle Bürger wirksamer durchsetzen oder ein System beschließen, in dem der Beruf des Opfers den Strafrahmen und ein Äußerungsdelikt die politische Wählbarkeit bestimmt.

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