In Baden-Württemberg wurden von 2018 bis 2024 lediglich acht Ehen aufgehoben, bei denen die Frau bei der Heirat minderjährig war. Zugleich nennt das Innenministerium 350 Fälle seit 2010, in denen eine Kinderehe nicht aufgehoben wurde. Die Zahlen stammen aus der Antwort auf eine Anfrage der AfD im Landtag, über die dpa berichtet. Die Zeiträume sind verschieden; acht und 350 bilden daher keine direkte Erfolgsquote. Das Ausmaß des Problems ist trotzdem erschreckend.
Unter den acht aufgehobenen Ehen war nach Angaben des Ministeriums ein Fall aus dem Jahr 2020, in dem ein irakisches Mädchen bei der Heirat erst elf Jahre alt war. Der ebenfalls irakische Mann war 17. In den weiteren Fällen stammten die Beteiligten unter anderem aus Afghanistan, Rumänien, Moldawien, Syrien, Kroatien, Serbien, Pakistan und Deutschland. Die Männer waren bei der Eheschließung meist deutlich älter als die minderjährigen Frauen.
Für Kinderehen ist landesweit seit 2012 das Regierungspräsidium Tübingen zuständig. Warum 350 Fälle nicht mit einer Aufhebung endeten, erklärt die bislang veröffentlichte Zusammenfassung nur teilweise. Das Ministerium nennt etwa Verfahren, bei denen der minderjährige Partner vor der rechtskräftigen Entscheidung volljährig wurde, oder den Tod eines Ehepartners. Wie viele Fälle auf welchen Grund entfallen, bleibt damit offen. Vor allem der Hinweis auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit zeigt, wie eine Entscheidung am Alter des betroffenen Kindes vorbeilaufen kann.
Dabei ist „nicht aufgehoben“ nicht gleichbedeutend mit „in Deutschland weiterhin gültig“. Nach der Darstellung des Bundesjustizministeriums sind im Ausland geschlossene Ehen nach deutschem Recht unwirksam, wenn einer der Beteiligten bei der Heirat noch keine 16 Jahre alt war. Ehen mit 16- oder 17-Jährigen können dagegen durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden. Gerade deshalb müsste die Landesregierung genauer offenlegen, welche Rechtslage hinter den 350 nicht aufgehobenen Fällen steht und was mit den betroffenen Minderjährigen geschah.
Deutschland verbietet Eheschließungen vor dem 18. Geburtstag. Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen wurde 2024 nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Die Neuregelung sollte unter anderem Unterhaltsansprüche und die Möglichkeit einer erneuten Eheschließung nach Eintritt der Volljährigkeit klären. Sie ersetzt aber keine schnelle Prüfung und keinen praktischen Schutz für ein elfjähriges Mädchen oder eine 16-Jährige, die gegen ihren Willen in einer Verbindung festgehalten wird.
F-NEWS berichtete bereits über Maßnahmen gegen Zwangsheiraten in Wien und über die Debatte um Fachstellen gegen Ehrgewalt und Zwangsheirat. Nicht jede Ehe einer Minderjährigen ist zugleich eine nachgewiesene Zwangsheirat. Doch wer Kinder schützen will, muss bei den bekannten Fällen nachvollziehbar erklären können, ob und wann die Betroffenen aus der Verbindung gelöst wurden.








Schreibe einen Kommentar