Nur 14 Prozent halten Friedrich Merz noch für den richtigen Bundeskanzler. Das ergab eine INSA-Umfrage im Auftrag von Bild, über die t-online am 12. September berichtet. 78 Prozent antworteten mit Nein, acht Prozent machten keine Angabe. Selbst unter Unionswählern lehnten 58 Prozent Merz als richtigen Kanzler ab. Ein vernichtendes Urteil über einen Kanzler, der trotzdem weitermachen will.
An Rücktritt denkt Merz offenbar nicht. Nach der Niederlage in Sachsen-Anhalt erklärte er am 7. September laut Tagesschau: „Aufgeben ist für mich keine Option.“ Seine öffentliche Antwort ist damit eine Durchhalteparole. Wer auf freiwillige Konsequenzen wartet, findet in dieser Ansage wenig Anlass zur Hoffnung.
Am kommenden Sonntag, dem 20. September, wird in Mecklenburg-Vorpommern gewählt. In der letzten Vorwahlumfrage von Infratest dimap steht die CDU bei sieben Prozent. 2021 erreichte sie noch 13,3 Prozent. Die Erhebung vom 7. bis 9. September ist eine Momentaufnahme. Bestätigt sich dieser Absturz, stünde die CDU vor einem weiteren Debakel. Dann müssten seine Parteifreunde erklären, wie lange sie einen Kanzler noch schützen wollen, der selbst bei den eigenen Wählern überwiegend durchfällt.
Die Wähler in MV entscheiden allerdings über den Landtag, nicht über den Bundeskanzler. Eine Niederlage verändert die Mehrheiten im Bundestag nicht. Gefährlich würde sie für Merz, wenn führende Unionspolitiker, die Bundestagsfraktion oder der Koalitionspartner daraus Konsequenzen ziehen und ihm die Unterstützung entziehen. Die öffentliche Abrechnung mit Merz in der Generaldebatte ist politischer Druck. Ein Kanzlerwechsel braucht einen weiteren Schritt.
Der einfachste persönliche Schritt wäre ein Rücktritt. Dafür müsste Merz keine Vertrauensfrage verlieren. Nach seiner bisherigen Ansage ist allerdings kaum damit zu rechnen, dass er ohne zusätzlichen Druck freiwillig Platz macht. Anschließend würde die Nachfolge nach Artikel 63 des Grundgesetzes geregelt. Der Bundespräsident schlägt einen Kandidaten vor, den der Bundestag wählt. Einigen sich Union und SPD auf einen anderen Regierungschef und mobilisieren die erforderliche Mehrheit, ist ein Austausch ohne Bundestagswahl möglich. Ein neuer CDU-Vorsitzender oder der Vizekanzler rückt dabei nicht automatisch ins Kanzleramt auf.
Bei der Kanzlerwahl ist zunächst die Mehrheit aller Bundestagsmitglieder erforderlich. Scheitert der Vorschlag des Bundespräsidenten, hat das Parlament 14 Tage Zeit, selbst einen Kandidaten mit dieser Mehrheit zu wählen. Bleibt auch das erfolglos, folgt unverzüglich ein weiterer Wahlgang. Erreicht dessen Sieger lediglich die relative Mehrheit, entscheidet der Bundespräsident binnen sieben Tagen zwischen dessen Ernennung und der Auflösung des Bundestages. Auch ein Rücktritt führt somit nicht zwangsläufig zu Neuwahlen.
Will Merz bleiben, kann der Bundestag ihn durch ein konstruktives Misstrauensvotum nach Artikel 67 ablösen. Dazu muss die Mehrheit aller Mitglieder einen konkreten Nachfolger wählen. Zwischen Antrag und Wahl müssen mindestens 48 Stunden liegen. Der Bundespräsident muss anschließend Merz entlassen und den Gewählten ernennen. Eine Mehrheit, die lediglich gegen Merz ist, genügt nicht. Sie muss sich auf dieselbe Alternative einigen.
Für die Union wäre das ein Weg, den Kanzler auch gegen seinen Willen auszutauschen, sofern genügend Abgeordnete anderer Parteien mitziehen. Ein Parteitagsbeschluss allein könnte ihn dagegen nicht entlassen. Auch der Bundespräsident darf einen amtierenden Kanzler nicht einfach wegen schlechter Umfragen auswechseln. Wer über einen Sturz spricht, muss deshalb die Stimmen für die Nachfolge zusammenbringen. Die politischen Versprechen eines Merz-Sturzes ersetzen diese Mehrheit nicht.
Die Vertrauensfrage nach Artikel 68 liegt hingegen bei Merz selbst. Er kann den Bundestag um die Bestätigung seiner parlamentarischen Unterstützung bitten. Auch hier gilt eine Frist von mindestens 48 Stunden bis zur Abstimmung. Findet er nicht die Mehrheit aller Mitglieder, verliert er dadurch nicht automatisch sein Amt. Er könnte zurücktreten, als Minderheitskanzler weiterarbeiten oder dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen.
Der Bundespräsident kann den Bundestag dann innerhalb von 21 Tagen auflösen. Er muss es nicht. Wählt das Parlament zuvor mit der erforderlichen Mehrheit einen neuen Kanzler, erlischt dieses Auflösungsrecht. Eine gezielt verlorene Vertrauensfrage ist zudem kein beliebig verfügbares Wahlkampfwerkzeug. Nach der Rechtsprechung muss eine politische Lage vorliegen, in der eine verlässlich von der Parlamentsmehrheit getragene Regierungspolitik nicht mehr möglich ist. Schlechte persönliche Umfragewerte allein reichen dafür nicht.
Nach einer Auflösung muss die Bundestagswahl gemäß Artikel 39 innerhalb von 60 Tagen stattfinden. Die Regierung wird dadurch nicht sofort aus dem Amt entfernt. Auch nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages kann sie auf Ersuchen geschäftsführend bis zur Ernennung der Nachfolge weiterarbeiten. Selbst Neuwahlen garantieren deshalb weder Merz’ unmittelbaren Abgang noch einen anderen Kanzler.
Auch ein Koalitionsbruch würde Merz nicht automatisch aus dem Amt drängen. Solange er selbst bleibt und der Bundestag keinen Nachfolger wählt, kann er zunächst weiterregieren. Union und SPD könnten sich dann nicht länger hinter seinen Durchhalteparolen verstecken. Wer ihn parlamentarisch im Amt hält, trägt die Verantwortung für dieses Weiter so.








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